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REACH in der Praxis

 

 

Fachworkshop 9: REACH & Kunststoffrecycling – Vorstellung von Handlungshilfen für die betriebliche Umsetzung und behördliches Handeln

01.12.2009, Bundespresseamt, Berlin

 
Informationen und Dokumente zum Workshop
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Über den Workshop

Seit dem 1. Juni 2007 ist die neue europäische Chemikalienverordnung REACH in Kraft. REACH verpflichtet sowohl Hersteller und Importeure, als auch die sogenannten nachgeschalteten Anwender von (chemischen) Stoffen zu umfangreichen Pflichten in Bezug auf die Sicherheitsbeurteilung und Informationsweitergabe in den Lieferketten. Abfälle sind grundsätzlich von diesen Anforderungen ausgenommen. Doch da nach geltender Rechtsauffassung beim Recycling ein neuer Lebenszyklus der in den Verkehr gebrachten Stoffe beginnt, tragen Recycler, mit speziellen Ausnahmen, die gesamten REACH Pflichten eines Stoffherstellers.

Zielsetzung
Aufgrund der Besonderheiten des Recyclings, insbesondere der schwankenden und in Teilen unbekannten Zusammensetzung der eingesetzten Abfälle, resultieren aus diesen Pflichten relevante Rechtsunsicherheiten für die beteiligten Marktakteure. Vor diesem Hintergrund wurde von Umweltbundesamt (UBA) und Akteuren der Kunststoffindustrie gemeinsam ein Forschungsvorhaben initiiert, welches im Oktober 2009 erfolgreich abgeschlossen werden konnte.

Im Rahmen dieses Vorhabens führte die Ökopol GmbH eine systematische Analyse der geltenden Anforderungen durch und entwickelte auf dieser Basis eine Handreichung für eine sachgerechte Umsetzung der REACH Pflichten beim Kunststoffrecycling. Dies erfolgte in enger Abstimmung mit den zuständigen Bundesoberbehörden UBA und BAuA, direkt betroffenen Kunststoff Recyclingunternehmen sowie Unternehmen, die Recyclate einsetzen.

Im Folgenden ein kurzer Überblick über die Ergebnisse:

REACH und Abfallrecht (Beginn und Ende der Abfalleigenschaft)
Da REACH grundsätzlich für alle chemischen Stoffe, nicht aber für Abfälle gilt, sind Beginn und Ende des Status eines Materials als Abfall von zentraler Bedeutung für die Klärung der jeweiligen Pflichten. Bis zum Vorliegen EU weit einheitlicher Grenzziehungen aus der Ausgestaltung der neuen Abfallrahmenrichtlinie, bleibt hier vielfach nur die konkrete Klärung „vor-Ort“, in Form einer Einzelfallbetrachtung.

Registrierungspflichten unter REACH
Wie bereits ausgeführt gelten unter REACH für Recycler, prinzipiell die gleichen Regeln, wie für jeden anderen Hersteller von Stoffen. In den Erwägungsgründen zu REACH hat der Gesetzgeber jedoch deutlich gemacht, dass er die Verwertung von Abfällen unterstützen möchte. Daher wurde im Artikel 2(7d) das sog. „Recyclingprivileg“ eingeführt, mit dem besondere Ausnahmen von den Registrierungspflichten geschaffen wurden. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung, insbesondere die Festlegung der Stoffidentität, sowie die Reichweite der Ausnahmen werden erläutert.

Sachgerechte Ermittlung von Informationen zu recycelten Stoffen
REACH bzw. die neue Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung („CLP-Verordnung“) verpflichten die In-Verkehr-Bringer von (chemischen) Stoffen das Gefährlichkeitsprofil dieser Stoffe (bzw. von Gemischen) zu bestimmen und auf dieser Basis eine entsprechende Einstufung und Kennzeichnung vorzunehmen, um die sichere Verwendung ihrer Produkte zu unterstützen.

Bis auf die zukünftig erforderliche Übermittlung dieser Informationen an die europäische Chemikalienagentur sind dies keine grundlegend neuen Anforderungen. Doch wie in der Vergangenheit, wirft die exakte Bestimmung der Inhaltsstoffe von Abfallgemischen und Recyclingmaterialien viele Fragen auf.

Die Handreichung zeigt verschiedene Wege zur sachgerechten Ermittlung von Stoffinformationen auf und illustriert anhand praktischer Beispiele insbesondere Möglichkeiten zum pragmatischen Umgang mit abfallstromspezifischen Verunreinigungen, sowie einer hinreichenden Dokumentation der Wahrnehmung der REACH Pflichten.

Weitergabe REACH konformer Informationen an die Kunden
Ein zentrales Element von REACH ist die Kommunikation zwischen den Akteuren über die (gefährlichen) Eigenschaften der verwendeten bzw. gehandelten chemischen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Die Handreichung informiert über die unterschiedlichen Dokumente wie Sicherheitsdatenblätter oder Sicherheitshinweise sowie die Pflichten zu ihrer Erstellung und Weitergabe.

Zielsetzung und Zielgruppe des Fachworkshops
Im Rahmen des Fachworkshops sollen die Inhalte der Handreichung in strukturierter und illustrierter Form vorgestellt und mit den betroffenen Akteuren aus Wirtschaft und Verwaltung diskutiert werden.

Der Workshop richtet sich sowohl an Unternehmen aus der (Kunststoff-) Recyclingwirtschaft und ihre Kunden als auch an die für Überwachung und Vollzug zuständigen Behörden in Bund und Ländern. Die Veranstalter behalten sich vor Teilnehmer aus dieser Zielgruppe bei der Vergabe der begrenzten Plätze bevorzugt zu behandeln.


Veranstalter: Umweltbundesamt und Verbände der Kunststoffindustrie mit Unterstützung von Ökopol GmbH
 
 
Programm
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Präsentationen

Überblick über die Thematik und den Ablauf
(Herr Jepsen, Ökopol)
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Die Anforderung des Artikel 2 (7d)
(Dr. Haas, BAuA)
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Praktische Umsetzung beim Kunststoffrecycling
(Dr. Wirth, Ökopol)
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Rechtliche Anforderungen aus REACH und CLP Verordnung
(Dr. Koch, UBA)
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Pragmatische Ansätze zur Umsetzung bei Abfallrecyclern
(Dr. Wirth, Ökopol)
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Anforderungen an QS-Routinen in verschiedenartigen Recycling-Situationen
(Dr. Wirth, Ökopol)
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Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter und Sicherheitshinweise
(Herr Oldenburg, UMCO)
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Materialien/Hintergrundinformationen

Im Rahmen eines Forschungsvorhabens des Umweltbundesamtes und von Verbänden und Unternehmen aus dem Bereich Kunststoffherstellung, -verarbeitung und -recycling, wurde durch das Hamburger Ökopol Institut eine systematische, mit den zuständigen Bundesoberbehörden (UBA und BAuA) abgestimmte Analyse der geltenden Anforderungen durchgeführt und gemeinsam mit Betriebspraktikern eine Handreichung für die sachgerechte Umsetzung der REACH Pflichten beim Kunststoffrecycling erarbeitet.

1. REACH und Kunststoffrecycling - Handreichung für eine sachgerechte Umsetzung der REACH-Anforderungen für Betreiber von Recyclinganlagen

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Grundlage vieler Einschätzungen die in der Handreichung dargestellt sind, ist ein Dokument, das aus einem Treffen der EU Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten hervorgegangen ist. Es beinhaltet viele Interpretationen und schildert formale Vorgehensweisen bei der Ermittlung der REACH Pflichten. 

Das Dokument liegt im Original nur in englischer Sprache vor http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/files/reach/waste_paper_ca_090403_en.pdf

Hier finden sie eine deutsche Arbeitsübersetzung erstellt durch das Institut für Ökologie und Politik GmbH - Ökopol

2. Abfall und zurückgewonnen Stoffe CA/24/2008 rev.3 (Deutsche Arbeitsübersetzung)
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Die Handreichung erklärt die Grundzüge des REACH Systems nur in Ausschnitten. Für den einzelnen Nutzer der Handreichung kann es jedoch nötig sein auf diese Grundlagen zurück zu greifen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat zur Unterstützung der REACH Akteure Broschüren zu ausgewählten Themen herausgegeben, die einen komprimierten Überblick zu einzelnen Themen geben und Hinweise geben wo vertiefende Informationen erhältlich sind. Einige dieser Broschüren finden Sie hier.

Für weitere Informationen konsultieren Sie auch den Internetauftritt des nationalen REACH-CLP-Helpdesks der Bundesbehörden http://www.reach-clp-helpdesk.de

3. BAuA Broschüre REACH-Info 1: Erste Schritte unter der neuen EU-Verordnung REACH
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4. BAuA Broschüre REACH-Info 3: Besonderheiten bei Polymeren und Monomeren
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5. BAuA Broschüre REACH-Info 5: Rechte und Pflichten des nachgeschalteten Anwenders unter REACH
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6. BAuA Broschüre REACH-Info 6: Erzeugnisse - Anforderungen an Produzenten, Importeure und Händler
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Hier finden Sie die deutsche Übersetzung der offizielle Leitlinie der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Ermittlung und Benennung von Stoffen im Rahmen von REACH, durchgeführt von der Bundesstelle für Chemikalien
http://www.reach-clp-helpdesk.de/nn_74228/de/Downloads/Leitfaden-Stoffidentitaet.pdf

Die offiziellen Leitlinien der ECHA finden Sie unter http://guidance.echa.europa.eu/guidance_en.htm.
Sie sind zum Teil in deutscher Sprache erhältlich.

Hier sind einige relevante Dokumente aufgelistet:
Registrierung
http://guidance.echa.europa.eu/docs/guidance_document/registration_de.pdf?vers=28_08_09

Nachgeschalteter Anwender
http://guidance.echa.europa.eu/docs/guidance_document/du_de.pdf?vers=29_01_08

Erzeugnisse
http://guidance.echa.europa.eu/docs/guidance_document/articles_de.pdf


Neben REACH hat auch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) direkte Auswirkungen auf die Tätigkeit von Recyclern. Sie müssen z.B. ihre Rezyklate einstufen und kennzeichnen und diese Informationen in Sicherheitsdatenblättern an ihre Kunden weiterreichen.

Die CLP Verordnung ist die europäische Übertragung des Globally Harmonised System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung chemische Stoffe. Die CLP Verordnung wird in der Handreichung nicht näher erklärt. Um einen Überblick zur Einführung des CLP Systems zu erlangen und sich mit seinen Instrumenten vertraut zu machen hat das Umweltbundesamt jetzt eine Broschüre herausgegeben.

7. UBA Broschüre: Leitfaden zur Anwendung der GHS-Verordnung
Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS
– kurz erklärt –
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Recycler sind unter Umständen verpflichtet Sicherheitsdatenblätter bereit zu stellen. Wie ein solche Sicherheitsdatenblatt aussehen kann und worauf besonders zu achten ist, hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in einem kommentierten Muster exemplarisch vorgeführt. Außerdem finden Sie hier ein editierbares Datenblatt im MS Word Format.

8. BAuA Arbeitshilfe: kommentiertes-Mustersicherheitsdatenblatt
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9. BAuA Arbeitshilfe: Leerformular-Mustersicherheitsdatenblatt in WORD Format, zur Erstellung eigener Sicherheitsdatenblätter
>>download (Word Dokument)