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Fachworkshop 9: REACH & Kunststoffrecycling – Vorstellung von Handlungshilfen für die betriebliche Umsetzung und behördliches Handeln 01.12.2009, Bundespresseamt, Berlin |
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| Über den Workshop |
Seit
dem 1. Juni 2007 ist die neue europäische
Chemikalienverordnung REACH in Kraft. REACH verpflichtet sowohl Hersteller
und Importeure, als auch die sogenannten nachgeschalteten Anwender
von (chemischen) Stoffen zu umfangreichen Pflichten in Bezug auf
die Sicherheitsbeurteilung und Informationsweitergabe in den Lieferketten.
Abfälle sind grundsätzlich von diesen Anforderungen ausgenommen.
Doch da nach geltender Rechtsauffassung beim Recycling ein neuer
Lebenszyklus der in den Verkehr gebrachten Stoffe beginnt, tragen
Recycler, mit speziellen Ausnahmen, die gesamten REACH Pflichten
eines Stoffherstellers. Veranstalter: Umweltbundesamt und Verbände der Kunststoffindustrie mit Unterstützung von Ökopol GmbH |
| Programm |
| Download
PDF |
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| Präsentationen |
Überblick über
die Thematik und den Ablauf Die
Anforderung des Artikel 2 (7d) Praktische
Umsetzung beim Kunststoffrecycling Rechtliche
Anforderungen aus REACH und CLP Verordnung Pragmatische
Ansätze zur Umsetzung bei Abfallrecyclern Anforderungen
an QS-Routinen in verschiedenartigen Recycling-Situationen Anforderungen
an Sicherheitsdatenblätter und Sicherheitshinweise |
| Materialien/Hintergrundinformationen |
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Im
Rahmen eines Forschungsvorhabens des Umweltbundesamtes und von
Verbänden und Unternehmen aus dem Bereich Kunststoffherstellung,
-verarbeitung und -recycling, wurde durch das Hamburger Ökopol
Institut eine systematische, mit den zuständigen Bundesoberbehörden
(UBA und BAuA) abgestimmte Analyse der geltenden Anforderungen
durchgeführt und gemeinsam mit Betriebspraktikern eine Handreichung
für die sachgerechte Umsetzung der REACH Pflichten beim
Kunststoffrecycling erarbeitet. Grundlage vieler Einschätzungen die in der Handreichung dargestellt sind, ist ein Dokument, das aus einem Treffen der EU Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten hervorgegangen ist. Es beinhaltet viele Interpretationen und schildert formale Vorgehensweisen bei der Ermittlung der REACH Pflichten. Das Dokument liegt im Original nur in englischer Sprache vor http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/files/reach/waste_paper_ca_090403_en.pdf Hier finden sie eine deutsche Arbeitsübersetzung erstellt durch das Institut für Ökologie und Politik GmbH - Ökopol2. Abfall und zurückgewonnen Stoffe CA/24/2008 rev.3 (Deutsche Arbeitsübersetzung) >>download PDF Die Handreichung erklärt die Grundzüge des REACH Systems nur in Ausschnitten. Für den einzelnen Nutzer der Handreichung kann es jedoch nötig sein auf diese Grundlagen zurück zu greifen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat zur Unterstützung der REACH Akteure Broschüren zu ausgewählten Themen herausgegeben, die einen komprimierten Überblick zu einzelnen Themen geben und Hinweise geben wo vertiefende Informationen erhältlich sind. Einige dieser Broschüren finden Sie hier. Für weitere Informationen konsultieren Sie auch den Internetauftritt des nationalen REACH-CLP-Helpdesks der Bundesbehörden http://www.reach-clp-helpdesk.de 3. BAuA Broschüre REACH-Info 1: Erste Schritte unter der neuen EU-Verordnung REACH >>download PDF 4.
BAuA Broschüre REACH-Info 3: Besonderheiten bei
Polymeren und Monomeren 5.
BAuA Broschüre REACH-Info 5: Rechte und Pflichten
des nachgeschalteten Anwenders unter REACH 6.
BAuA Broschüre REACH-Info 6: Erzeugnisse - Anforderungen
an Produzenten, Importeure und Händler Hier finden Sie die deutsche Übersetzung der offizielle Leitlinie der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Ermittlung und Benennung von Stoffen im Rahmen von REACH, durchgeführt von der Bundesstelle für Chemikalien http://www.reach-clp-helpdesk.de/nn_74228/de/Downloads/Leitfaden-Stoffidentitaet.pdf Die
offiziellen Leitlinien der ECHA finden Sie unter http://guidance.echa.europa.eu/guidance_en.htm. Hier
sind einige relevante Dokumente aufgelistet: Nachgeschalteter
Anwender Erzeugnisse Neben
REACH hat auch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über
die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
und Gemischen (CLP) direkte Auswirkungen auf die Tätigkeit
von Recyclern. Sie müssen z.B. ihre Rezyklate einstufen
und kennzeichnen und diese Informationen in Sicherheitsdatenblättern
an ihre Kunden weiterreichen. Recycler sind unter Umständen verpflichtet Sicherheitsdatenblätter bereit zu stellen. Wie ein solche Sicherheitsdatenblatt aussehen kann und worauf besonders zu achten ist, hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in einem kommentierten Muster exemplarisch vorgeführt. Außerdem finden Sie hier ein editierbares Datenblatt im MS Word Format. 8. BAuA Arbeitshilfe: kommentiertes-Mustersicherheitsdatenblatt >>download PDF 9. BAuA Arbeitshilfe: Leerformular-Mustersicherheitsdatenblatt in WORD Format, zur Erstellung eigener Sicherheitsdatenblätter >>download (Word Dokument) |